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AGB's

Allgemeine Vertragsbestimmungen/Gerichtsstandsvereinbarung
1.
Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen und enden im Domizil der Vermietfirma. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu
benachrichtigen. Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so wird dem Mieter für jeden weiteren angebrochenen Tag eine Tagesmiete zum Grundtarif
in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf des Mietvertrages bei der Vermietfirma zu beantragen. Bei Absagen von vereinbarten
Mieten am Tag des Mietbeginns schuldet der Mieter der Vermietfirma eine volle Tagesmiete zum Grundtarif als Entschädigung. Die Vermietfirma hat ausserdem jederzeit das
Recht den Mietvertrag vorzeitig und ohne Begründung aufzulösen.
2. Fahrzeugrückgaben
Die Rückgabe erfolgt stets zu unseren ordentlichen Öffnungszeiten und gemäss den vereinbarten Punkten des Mietvertrages.
3. Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges
Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Entsteht ein Schaden durch
das Fahren einer Drittperson, haftet der Mieter für den ganzen Schaden. Zusatzlenker sind nur erlaubt, wenn dies bei der Anmietung schriftlich vereinbart wurde. Es kann eine
Gebühr für die Zusatzlenker vereinnahmt werden. Der Fahrer muss je nach Mietwagen-Kategorie mindestens 25 Jahre alt sowie über ein Jahr im Besitz eines gültigen
Führerausweises sein. Es ist nicht gestattet, Fahrten gegen Entgelt auszuführen, den Wagen an Dritte zu vermieten oder Abschlepp- und Lernfahrten auszuführen. Ebenso ist das
Führen des Mietwagens auf Renn- oder Rallye-Pisten, etc. in jeglicher Form untersagt.
4. Verkehrsverletzungen
Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art sowie Überschreitungen von
Parkzeiten usw. durch ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson voll verantwortlich.
5. Mietwagen
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der
Mieter/Fahrer ist verpflichtet, Wasser- und Öl-Niveau sowie Pneudruck zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Mietfahrzeug ist mit grösster Sorgfalt und unter
Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.
6. Pflichten bei Unfall
Der Mieter/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma und der Polizei, ferner für die Anfertigung des Europäischen Unfallprotokolls und für die Feststellung von
Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind
zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang. Die Mietwagenfirma haftet nicht für Folgeschäden und –kosten.
7. Versicherungen/Haftung
7.1. Haftpflicht
Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen Haftpflichtanspsrüche von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des Mietfahrzeuges für Personen- oder
Sachschäden, die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht werden. Pro Schadensfall geht der Selbstbehalt gemäss Vertrag zu Lasten des Mieters. Bei grobfahrlässigem
Verhalten des Fahrers wird dieser der Versicherung gegenüber regresspflichtig. Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden.
7.2. Kasko
Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Karosserie und Chassis) am Mietfahrzeug. Pro Schadensfall gehen CHF 3'000.- Selbstbehalt zu Lasten des
Mieters. Besteht seitens der Versicherung nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens.
7.3. Haftung
Eine Haftung der Vermietfirma wird für sämtliche Schäden wegbedungen. Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Unfalls sowie bei alkohol- oder
drogenbedingter Fahruntüchtigkeit wird der Mieter für alle Schäden vollständig haftbar gemacht.
8. Beschädigung und Verlust des Mietfahrzeuges
Der Mieter /Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des gemieteten Fahrzeuges voll haftbar. Bei Diebstahl des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, einen offiziellen
Polizei-Rapport erstellen zu lassen sowie sofort die Vermietfirma zu informieren.
9. Reparaturen
Der Mieter/Fahrer erklärt durch seine Unterschrift, dass das Fahrzeug beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Bei Stillschweigen wird angenommen, der
Mietwagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, die während der Dauer der Miete eintreten.
Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist er für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis
und Missachtung entstehen, indem der Mieter weiterfährt und der Schaden dadurch grösser wird. Notwendige Reparaturen sind durch eine von der Vermietfirma bestimmte
Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietfahrzeug nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende
Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter/Fahrer die Rechnungsstellung an die Vermietfirma zu verlangen. Der Mieter/Fahrer zahlt während der Dauer einer
solchen Reparatur der Vermietfirma pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete zum Grundtarif für den Betriebsausfall. Bei Totalschaden werden mindestens 10 Tage
Betriebsausfall in Rechnung gestellt, die vom Vermieter nicht nachgewiesen werden müssen.
10. Pannenhilfe
Verwendung der markenspezifischen Police oder des Schutzbriefes. Diese Unterlagen befinden sich bei den Fahrzeugdokumenten.
11. Haftung der Vermietfirma
Die Vermietfirma haftet weder dem Mieter/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebensowenig haftet die Vermietfirma für
irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder
sonstigen Folgeschaden verursacht. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schäden am Eigentum des Mieters (oder an irgendeiner Person), das (oder die) in
oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei der Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich
auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner
Weise ersatzpflichtig ist. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen.
12. Kaution
Die Kaution richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Miettarif, welcher einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages und dessen Miet- und Versicherungsbedingungen
darstellt. Die Kaution haftet für alle Ansprüche aus Unfall, Reparatur, Mietbetrag, Miet- bzw. Betriebsausfall und für alle Umtriebe, die aus einem Schadenfall für den Vermieter
entstehen, und überhaupt für jeglichen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter.
13. Einreiseverbot
Fahrten in oder durch Länder sind nur gemäss grüner Versicherungskarte erlaubt. Diese Unterlagen befinden sich bei den Fahrzeugdokumenten.
14. Vertragserfüllung
Für den Fall, dass das Mietfahrzeug in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, ohne
irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Sofern möglich stellt die Vermietfirma dem Mieter /Fahrer ein entsprechendens Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bei
Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen.
Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
15. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
16. Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand das ordentliche Gericht am Sitze resp. Wohnsitz der Vermietfirma.
Die obenstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen mit Einschluss der Gerichtsstandsvereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil der Abmachungen gemäss
Fahrzeug-Mietvertrag.

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